Verzug, Verzugseintritt
Der Verzug ist im BGB § 286 geregelt. Es bestimmt den Zeitpunkt, ab dem sich ein Schuldner mit der Zahlung einer fälligen Geldforderung im Rückstand befindet. Sehr häufig tritt Verzug automatisch ein, wenn ein kalendermäßig bestimmter oder bestimmbarer Termin der Fälligkeit vereinbart wurde. Bei Geldforderungen tritt der Verzug außerdem grundsätzlich automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Verbrauchern gilt dies nur, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen wurde.