Verjährung von Forderungen

Verjährungsfristen

3 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt. Das heißt, dass am 31. Dezember 2013 alle Forderungen verjähren, die im Jahr 2010 entstanden sind.

SONSTIGE VERJÄHRUNGSFRISTEN

30 Jahre beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.

6 Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.

1 Jahr beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.

2 Jahre beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung/Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.

5 Jahre beträgt die Frist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe/Abnahme.

Gegenmaßnahmen:

§ 212 BGB Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung eingesteht oder in anderer Weise anerkennt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. "Verjährungsunterbrechend“ wirken also nur noch die zwei o.g. Tatbestände: Anerkennung und Vollstreckung.

§ 203 ff. BGB Hemmung der Verjährung
Die Verjährung wird gehemmt durch:

  • die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
  • die Zustellung des Mahnbescheids,
  • die Anmeldung des  Prozess- Anspruchs im Insolvenzverfahren,
  • die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Kostenhilfe.

Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter, sie beginnt aber – anders als bei dem Tatbestand des Neubeginns – nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.

Hier finden Sie ein Tool zur Berechnung von Verjährungsfristen. Hinweis: Dies ist keine juristische Beratung. Lassen Sie sich in jursitischen Fragen stets von einem Fachanwalt beraten.

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