Absonderung
Im Insolvenzfall sind Gläubiger absonderungsberechtigt, deren Forderungen am unbeweglichen Vermögen des Schuldners gesichert sind. Die Berechtigten ergeben sich aus §§ 49 ff der neuen Insolvenzordnung (InsO). Durch die Absonderung erfolgt im Insolvenzverfahren eine bevorzugte Befriedigung.
Ein Absonderungsberechtigter wird nicht Massegläubiger. Der zur Absonderung berechtigte Gegenstand gehört zur Insolvenzmasse. Als Voraussetzung für die Wirksamkeit gilt, dass das Absonderungsrecht bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht. Sicherungsrechte, die später entstehen, berechtigen nicht zur Absonderung.
Das absonderungsberechtigte Objekt wird verwertet. Bis zur Höhe der gesicherten Forderung wird der Erlös an den Absonderungsberechtigten ausgezahlt. Ein evtl. noch darüber hinaus erzielte Rest fällt in die Insolvenzmasse.