Vertragsparteien können ein Abtretungsverbot vereinbaren, wonach der Gläubiger einer Forderung diese nicht an einen Dritten abtreten darf (pactum de non cedendo). Dies beinhaltet insbesondere Vorteile für den Schuldner, denn er wechselt nicht seinen ihm bekannten Gläubiger. Liegt ein Abtretungsverbot vor und tritt der Zedent dennoch die Forderung ( z.B. an eine Bank ) ab, ist diese Abtretung unwirksam. Eine Ausnahme vom pactum de non cedendo macht § 354 a HGB bei Geldforderungen, wenn Schuldner und Gläubiger Kaufleute sind. Erfolgt trotz des vereinbarten Verbotes eine Abtretung, ist die Abtretung dennoch wirksam. Der Schuldner kann jedoch alternativ schuldbefreiend an den alten Gläubiger leisten. Abtretungsverbote werden in der Praxis häufig von großen Kunden in deren Einkaufsbedingungen geregelt. Falls diese Einkaufsbedingungen wirksam mit dem Lieferanten vereinbart wurden, kann die Klausel die Wirksamkeit der Forderungsabtretung beeinflussen. In einigen Rechtsordnungen hat das Factoringverhältnis jedoch Vorrang vor dem Abtretungsverbot. Die Praxis zeigt ebenfalls, dass die betreffenden Kunden häufig bereit sind, das generelle Abtretungsverbot im Falle einer vorgesehenen Factoringfinanzierung für den betreffenden Lieferanten außer Kraft zu setzen. Insofern besteht die Vermutung, dass Abtretungsverbote häufig in den Einkaufsbedingungen enthalten sind, damit die Kunden nicht ohne vorherige Information in eine Abtretungssituation geraten.

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