Arrest
Hierunter versteht man eine gerichtliche Anordnung innerhalb eines entsprechenden Verfahrens zu dem Zweck, eine zukünftige Zwangsvollstreckung zu sichern. Voraussetzung ist das glaubhafte Vorhandensein eines Arrestgrundes - wie z.B. befürchtete Vereitelung oder Erschwerung einer Zwangsvollstreckung - sowie eines Arrestanspruches. Letzterer ist eine Geldforderung oder ein Anspruch, der zu einer Geldforderung werden kann.
Beim Arrest muß zwischen dem persönlichen und dem dinglichen (sachlichen) Arrest unterschieden werden. Der persönliche hat den Zugriff auf die Person des Schuldners (in Form einer Freiheitsbeschränkung) zum Inhalt. Der dingliche Arrest beinhaltet den Zugriff auf das gesamte Vermögen (beweglich und unbeweglich) des Schuldners durch eine Pfändung oder einer Grundbucheintragung (vgl. §§916 ff ZPO).
Beim Arrest muß zwischen dem persönlichen und dem dinglichen (sachlichen) Arrest unterschieden werden. Der persönliche hat den Zugriff auf die Person des Schuldners (in Form einer Freiheitsbeschränkung) zum Inhalt. Der dingliche Arrest beinhaltet den Zugriff auf das gesamte Vermögen (beweglich und unbeweglich) des Schuldners durch eine Pfändung oder einer Grundbucheintragung (vgl. §§916 ff ZPO).