Grundsätzlich wird unter Aufrechnung die wechselseitige Tilgung gegenseitiger, gleichartiger Forderungen durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verstanden (§ 387 ff. BGB). Die Gegenforderung, mit der der Schuldner aufrechnet, muss vollwirksam, fällig und einredefrei sein. Die Hauptforderung, gegen die der Schuldner aufrechnet, muss erfüllbar sein (Wirksamkeit und Fälligkeit nicht erforderlich).
Ein Gläubiger kann im Insolvenzfall durch Aufrechnungsmöglichkeiten eine Vorzugsstellung erlangen. Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Ausübung einer zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bestehenden Aufrechnungsbefugnis bleibt grundsätzlich erhalten (§94 ff InsO). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht gegeben ist, aber später eintritt. Sind die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen bei der Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt, nicht fällig oder nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, kann erst aufgerechnet werden, wenn diese Aufrechnungshindernisse beseitigt sind. Von diesen Regeln lässt die Insolvenzordnung Ausnahmen zu, die eine Aufrechnung teils erleichtern, teils erschweren.

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