Ausfallbürgschaft
Bei Übernahme einer Ausfallbürgschaft verpflichtet sich ein Bürge, dem Gläubiger nur für den Fall eines endgültigen Ausfalls einzustehen. Der Gläubiger kann den Ausfallbürgen erst dann in Anspruch nehmen, wenn er alles im Bereich des Möglichen getan hat, um seine Forderung gegenüber dem Hauptschuldner (z.B. Vermögensverwertung) und - falls dies der Fall ist - gegenüber anderen Sicherungsgebern durchzusetzen.