Die Bürgschaft ist eine Personalsicherheit. Sie ist gesetzlich in den §§ 765 – 777 BGB geregelt. Durch eine Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (oft gegenüber dem Kreditinstitut des Darlehensnehmers), für dessen Verbindlichkeiten mit seinem privaten Vermögen einzustehen. Die Bürgschaft ist im Entstehen und im Bestand von der zu sichernden Hauptschuld abhängig, sog. Akzessorietät. Die Bürgschaftserklärung bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 BGB). Eine Ausnahme hiervon bildet § 350 HGB . Danach kann die Bürgschaftserklärung formfrei ergehen, wenn die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft gem. § 343HGB darstellt.

In der Regel wird von der Bankseite eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangt, bei der auf den Bürgen zurückgegriffen werden kann, ohne dass der Gläubiger zuvor einen Vollstreckungsversuch gegen den Schuldner durchgeführt haben muß. Bürgschaften werden in der Praxis von Kreditinstituten, Kreditversicherern und Privatpersonen gestellt.

Zur Förderung von Existenzgründungen und kleineren mittelständischen Unternehmen bestehen in allen Bundesländern Bürgschaftsbanken, die unter bestimmten Voraussetzungen Bürgschaften für Darlehen übernehmen.

Hinweise:
Fachbuch: Lambsdorff / Skora: Handbuch des Bürgschaftsrechts , 1994, Beck Juristischer Verlag
Norbert Horn, Bürgschaften und Garantien. 8., neubearb. Aufl., 2000, Kommunikationsforum, Köln, ISBN: 3814570944
Weitere Informationen über Bürgschaften durch einen Kreditversicherer unter folgender E-mail: gisela.buermann@gerling.de

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