Bürgschaftsverpflichtung durch Kreditauftrag
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten Kredit zu geben (§ 778 BGB), übernimmt hierbei die Verpflichtungen eines Bürgen. Der Vertrag über einen Kreditauftrag kann formfrei geschlossen werden und bedarf nicht der Schriftform des Bürgschaftsversprechens . Der Kreditauftrag ist ein auf die Gewährung von Kredit gerichtetes Auftragsverhältnis, aus dem der Auftraggeber dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge haftet. Der Beauftragte muß mithin eine eigene Vertragspflicht zur Kreditgewährung übernehmen und nicht lediglich dem Auftraggeber eine Gefälligkeit erweisen oder im Namen des Auftraggebers als sein Vertreter agieren.