Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
Dies ist die Berechnungsgrundlage für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts.
Die 1957 eingeführte BRAGO wird vom Staat durch Rechtssätze festgelegt .
Hinweis:
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Stichwort Rechtsanwaltsgebühren
Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen
Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) sind im Jahr 2001 von den insgesamt etwa 650 in Deutschland tätigen Inkasso-Unternehmen 455 organisiert. Seit 1956 vertritt der Verband die Interessen der Inkasso-Branche in der Öffentlichkeit. Die Inkasso-Firmen realisieren die Forderungen ihrer Auftraggeber und führen sie so dem Wirtschaftskreislauf wieder zu. Pro Jahr sind dies gegenwärtig rd. 8 Milliarden Mark. Zusammen verwalten die BDIU-Mitgliedsunternehmen ein Forderungsvolumen von über 30 Milliarden Mark. Die Anfänge dieses Wirtschaftszweiges gehen auf das Jahr 1872 zurück, als das erste Auskunfts- und Kontrollbureau seine Tätigkeit aufnahm
Die BDIU-Mitgliedsunternehmen haben sich allesamt rechtsstaatlichen Verfahrensweisen verpflichtet und unterliegen der Überwachung durch die örtlichen Gerichtspräsidenten. Sie müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie umfangreiche theoretische und praktische Rechtskenntnisse nachweisen. Zudem hat der Verband auch eine eigene Schiedsstelle eingerichtet: den so genannten Ombudsmann. Er vermittelt unbürokratisch bei streitigen Fällen und ist Ansprechpartner, etwa bei offenen Fragen zur Kostenrechnung im Rahmen von Inkassoverfahren. Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf kein Mitglied des BDIU sein.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei dieser Bürgschaftsform übernimmt der Bürge die Verpflichtung, die Bürgschaftssumme bereits dann zu zahlen, wenn der Gläubiger ihn darüber informiert, dass der Hauptschuldner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Bürge kann dem Gläubiger mithin keine Einwendungen aus dem verbürgten Grundverhältnis entgegenhalten. Der entscheidende Zweck ist hierbei, den Gläubiger zu befriedigen, wenn dieser Zahlung auf der Basis der bestehenden Bürgschaft fordert. Der Bürge muß allein aufgrund der Anforderung die Bürgschaftssumme zahlen. Nur in einem Rückforderungsprozeß kann er Einwendungen gegen Grund und Höhe des Anspruchs aus der Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger geltend machen. Wegen des hohen Risikos für einen Bürgen übernehmen fast ausschließlich Kreditinstitute derartige Bürgschaftsverpflichtungen .
Die 1957 eingeführte BRAGO wird vom Staat durch Rechtssätze festgelegt .
Hinweis:
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Stichwort Rechtsanwaltsgebühren
Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen
Im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) sind im Jahr 2001 von den insgesamt etwa 650 in Deutschland tätigen Inkasso-Unternehmen 455 organisiert. Seit 1956 vertritt der Verband die Interessen der Inkasso-Branche in der Öffentlichkeit. Die Inkasso-Firmen realisieren die Forderungen ihrer Auftraggeber und führen sie so dem Wirtschaftskreislauf wieder zu. Pro Jahr sind dies gegenwärtig rd. 8 Milliarden Mark. Zusammen verwalten die BDIU-Mitgliedsunternehmen ein Forderungsvolumen von über 30 Milliarden Mark. Die Anfänge dieses Wirtschaftszweiges gehen auf das Jahr 1872 zurück, als das erste Auskunfts- und Kontrollbureau seine Tätigkeit aufnahm
Die BDIU-Mitgliedsunternehmen haben sich allesamt rechtsstaatlichen Verfahrensweisen verpflichtet und unterliegen der Überwachung durch die örtlichen Gerichtspräsidenten. Sie müssen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie umfangreiche theoretische und praktische Rechtskenntnisse nachweisen. Zudem hat der Verband auch eine eigene Schiedsstelle eingerichtet: den so genannten Ombudsmann. Er vermittelt unbürokratisch bei streitigen Fällen und ist Ansprechpartner, etwa bei offenen Fragen zur Kostenrechnung im Rahmen von Inkassoverfahren. Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf kein Mitglied des BDIU sein.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei dieser Bürgschaftsform übernimmt der Bürge die Verpflichtung, die Bürgschaftssumme bereits dann zu zahlen, wenn der Gläubiger ihn darüber informiert, dass der Hauptschuldner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Der Bürge kann dem Gläubiger mithin keine Einwendungen aus dem verbürgten Grundverhältnis entgegenhalten. Der entscheidende Zweck ist hierbei, den Gläubiger zu befriedigen, wenn dieser Zahlung auf der Basis der bestehenden Bürgschaft fordert. Der Bürge muß allein aufgrund der Anforderung die Bürgschaftssumme zahlen. Nur in einem Rückforderungsprozeß kann er Einwendungen gegen Grund und Höhe des Anspruchs aus der Bürgschaft gegenüber dem Gläubiger geltend machen. Wegen des hohen Risikos für einen Bürgen übernehmen fast ausschließlich Kreditinstitute derartige Bürgschaftsverpflichtungen .