Hierunter wird beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen eine besondere Abrede zwischen den Parteien verstanden, dass sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Dies bedeutet, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises übertragen wird .Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt
Zur Wirksamkeit des sog. einfachen Eigentumsvorbehaltes ( EV ) muss nicht unbedingt ein Vertrag formuliert werden. Ausreichen kann auch die abgegebene einseitige Erklärung des Verkäufers bei der Übergabe der Ware, dass er sich das Eigentum vorbehalte. Der EV ist auch noch wirksam durch einen Vermerk auf der Rechnung, sofern diese gleichzeitig mit der Ware oder vor der Ware beim Käufer eingeht. Im Zweifel ist von einem einfachen EV auszugehen (§455 BGB).
Zur Sicherung der Rechte des Verkäufers bei andauernder Geschäftsbeziehung und bei Weiterveräußerung und Be-/Verarbeitung der Ware durch den Käufer ist in Deutschland die Vereinbarung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts in der Praxis üblich und dringend zu empfehlen. Unbedingt nötig ist hierbei eine wirksame und beweisfähige Vereinbarung zwischen den Parteien, um insbesondere evtl. bestehende Einkaufsbedingungen ( mit Abwehrklauseln) des Käufers abzubedingen.
Im Vergleich zu den möglichen Vereinbarungen in Deutschland ist der EV in anderen Ländern nur in eingeschränktem Ausmaß wirksam.

Hinweis:
Fachbuch: Bülow, Peter, Recht der Kreditsicherheiten. Sachen und Rechte, Personen. Ein Lehrbuch, 5., neubearb. Aufl. 1999, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN3811499165.

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