Eilgerichtsvollzieher
Die Funktion des Eigerichtsvollziehers wurde von der Justiz geschaffen, um eilige Vorgänge, wie z.B. Vollstreckungen, unverzüglich am gleichen Tag durchzuführen. In der Praxis ist für besonders wichtige Vorgänge Bedarf gegeben, weil der amtlich zuständige Gerichtsvollzieher evtl. nicht am gleichen Tag erreichbar ist. Während der Woche wird vom zuständigen Direktor des Amtsgerichts eine Person als sog. Eilgerichtsvollzieher bestimmt, der während der Geschäftszeit des Amtsgericht ständig erreichbar sein muß. Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Eilgerichtsvollziehers ist eine begründete Eilbedürftigkeit. Wenn diese nicht gegeben ist, wird ein Auftrag abgewiesen. Der Vorgang wird dann vom örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher bearbeitet.