Hierunter versteht man bei einem gegenseitigen Vertrag das Recht des Verpflichteten, die von ihm zu erbringende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 BGB). Ausnahme: Er ist vorleistungspflichtig. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags ist ein Teil des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts.

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