Einrede des nichterfüllten Vertrags
Hierunter versteht man bei einem gegenseitigen Vertrag das Recht des Verpflichteten, die von ihm zu erbringende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (§ 320 BGB). Ausnahme: Er ist vorleistungspflichtig. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags ist ein Teil des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts.