Einrede
Ein Schuldner kann mit der Einrede ein Gegenrecht gegen einen Gläubigeranspruch geltend machen. Hierbei besteht der Anspruch des Gläubigers weiter und wird nicht - wie etwa durch eine Einwendung - hinfällig, solange sich der Schuldner nicht auf die Einrede beruft. Wenn er allerdings trotz Einredemöglichkeit leistet, hat er keinen Rückgabeanspruch mehr. Unterschieden wird nach hemmenden Einreden ( z.B. Zurückbehaltungsrecht der eigenen Leistung bis zur Vertragserfüllung durch Vertragspartner) und zerstörenden Einreden ( z.B. Einrede der Verjährung einer Forderung).