Die EWIV ist die erste eigenständige Gesellschaftsform europäischen Rechts
Sie soll die grenzüberschreitende unternehmerische Zusammenarbeit erleichtern und den Binnenmarkt fördern. Sie ist auf die Hilfsfunktion, Erleichterung / Entwicklung der wirtschaftlichen Aktivität ihrer Mitglieder, beschränkt. Aus diesem Grund darf die Tätigkeit der EWIV nicht an die Stelle der wirtschaftlich-unternehmerischen Tätigkeit ihrer Mitglieder treten. Die EWIV beruht auf einer Verordnung des Rats der Europäischen Gemeinschaften. Das anzuwendende Recht findet sich auf den drei folgenden Ebenen: 1) gilt die Verordnung, 2) das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz 3) (falls sich im letzteren keine Regelung findet) das Recht der OHG.
Die Entstehung setzt den Abschluß eines Gründungsvertrages und die Registereintragung der Vereinigung in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, voraus. In Deutschland ist dies das Handelsregister. Mitglieder können gemäß Art. 4 Abs.1 EWIV-VO unternehmerisch tätige natürliche Personen, Gesellschaften i.S.v. Art. 58 Abs.2 EWG-Vertrag und andere juristische Einheiten des öffentl. und des Privatrechts sein. Die EWIV muß mind. zwei Mitglieder aus mind. zwei verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten haben.

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