Bei diesem weitgehend verbreiteten Zahlungsmittel verpflichten sich die ec-Scheck ausgebenden Banken vertraglich, formgerecht ausgestellte Schecks bis zum jeweiligen Betrag zu garantieren.
Aufbau und Elemente des ec-Schecks entsprechen denen des üblichen Schecks mit Ausnahme des Feldes für den Vermerk der ec-Kartennummer auf der Rückseite.
Das Zustandekommen der ec-Scheck Garantie hat folgende Voraussetzungen, die der Empfänger beachten muß, wenn er die Zahlungsgarantie sichern möchte:
Name der Bank, Kontonummer, ec-Kartennummer und Unterschrift auf ec-Scheck und ec-Karte müssen übereinstimmen
Die Nummer der vorgelegten ec-Karte muß auf dem Scheck vermerkt sein
Der Scheck muß innerhalb der Gültigkeitsdauer der zugehörigen ec-Karte liegen
Der Scheck muß innerhalb von 8 Tagen (in Deutschland ausgestellt) bzw. 20 Tagen (andere Länder) dem bezogenen Institut vorgelegt, einem anderen inländischen Kreditinstitut zum Einzug übergeben worden oder der GZS zugeleitet worden sein.

Die Garantie bezieht sich jeweils auf einen Scheck! Bei der Ausstellung mehrerer Schecks gilt die Grenze (in Deutschland 400,- DM) pro einzelnem Scheck. Garantierte Schecks können nicht gesperrt werden ! Eine Sperre ist nur möglich für einen evtl. den Garantiebetrag übersteigenden Teil bzw. wenn der Scheck nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Die Scheckkartengarantie gilt generell nur noch bis 31.12.2001,

Hinweis:
Fachbuch: P. Bülow, Heidelberger Kommentar Wechselgesetz/Scheckgesetz/ Allgemeine Geschäftsbedingungen, 3. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN3811420127

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