Fabrikationsrisiko (Absicherung in der Kreditversicherung)
Produziert der Versicherungsnehmer Sonderanfertigungen, die bei einem Forderungsausfall nicht anderweitig verwertet werden können, sollte die vertragliche Klausel des Fabrikationsrisikos vereinbart werden. Sie kommt zum Zuge, wenn der Abnehmer (Risiko) bereits vor der Rechnungsstellung des Versicherungsnehmers für diese Sonderanfertigung insolvent wird, also bevor überhaupt eine vertragliche Forderung entstanden ist. Der Versicherer ersetzt im Schadenfall alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Einzel- und Gemeinkosten, die diesem Gut zuzurechnen sind (bzw. es wird ein Schätzwert ermittelt). Der entgangene Gewinn wird nicht entschädigt.<br>Das Fabrikationsrisiko entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem das hergestellte Gut zur Sonderanfertigung wird. Wenn das fertig produzierte Spezialgut ausgeliefert und die Rechnung erstellt ist, wird das Fabrikationsrisiko zum Delkredererisiko.