Hierunter wird die zeitliche Leistungspflicht des Schuldners (z.B. Zahlung des Rechnungsbetrages) verstanden. Ist die Leistungszeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Gläubiger die Leistung nach 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen. Die Fälligkeit kann sich aus einem Vertrag ergeben, in dem z.B. festgelegt wird, wann der eine Vertragspartner die Leistung des anderen zu bezahlen hat oder durch eine Rechnung bestimmt werden. Bei dieser kann genau definiert werden, dass z.B. der Rechnungsbetrag sofort fällig ist oder die Fälligkeit erst ab einem bestimmten Datum eintritt .

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