Es handelt sich hierbei um ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien die Erfüllungszeit eine derart wichtige Geschäftsgrundlage ist, dass nur bei deren Einhaltung das Geschäft zustande kommen soll. Ein Fixgeschäft liegt allerdings nur vor, wenn dies aus der Vereinbarung klar hervorgeht. Bei einem Fixgeschäft in der Form des gegenseitigen Vertrages ist ein Geschäftspartner zum Rücktritt berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird, auch wenn der Schuldner die Verspätung nicht zu vertreten hat (vgl. § 361 BGB). Wenn ein Gläubiger von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist ein Erfüllungs- oder Schadensersatzanspruch ausgeschlossen

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