Seine Forderungen abtreten kann ein Gläubiger gemäß § 398 BGB gegenüber privaten oder gewerblichen Schuldnern. Die Abtretung ist auch für künftige Forderungen möglich.

Durch einen Abtretungsvertrag überträgt der bisherige Gläubiger, der Zedent, eine oder eine Vielzahl von Forderungen (Globalzession) an den neuen Anspruchsinhaber, den Zessionar. In der Regel dient die Forderungsabtretung als Sicherungsleistung für (anderweitige) Ansprüche des Zessionars an den Zedent. Der bisherige Gläubiger verliert seine bisherige Rechtsstellung. Durch die Sicherungsabtretung tritt der Zessionar im Außenverhältnis zum Schuldner in die Rechtsstellung des Zedenten ein und ist grundsätzlich berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Bei der in der Praxis meist jedoch vereinbarten stillen Zession ist der Zedent hingegen weiter ermächtigt, Zahlung an sich zu verlangen. Der Zedent ist dann jedoch meistens verpflichtet, die erhaltenen Zahlungen an den Zessionär weiter zu leiten. Die Abtretung wird hierbei erst nach Eintritt des in einer Sicherungsvereinbarung definierten Sicherungsfalles offengelegt.

Grundsätzlich kann man alle Forderungen abtreten, sofern sie genügend bestimmbar sind. In einigen Fällen ist allerdings eine Abtretung nicht möglich, z. B. wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Schuldner vorliegt ( §399 BGB; vgl. aber §354a HGB). Häufig finden sich Abtretungsverbote in den Einkaufsbedingungen der Schuldner.
Vertragliche Vereinbarungen über die Forderungsabtretung bedürfen keiner Form,
Wenn ein Gläubiger eine Forderung mehrfach abtritt, ist nur die erste Abtretung wirksam. Wurde dem Schuldner jedoch nur die zweite Abtretung angezeigt, wird der Schuldner auch dann von seiner Leistungspflicht befreit, wenn er an denjenigen leistet, dem die Forderung zum zweiten Mal abgetreten ist (§ 408 BGB). Der übergangene Zessionar muss sich dann an den Zedenten halten.


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