Bei dieser Form der Garantie, die im internationalen Handelsverkehr und in der Bankpraxis üblich ist, kann der Begünstigte von dem Garanten (meist ein Kreditinstitut) Zahlung fordern ohne jede weitere Begründung und ohne Nachweis seiner Berechtigung. Es ist mithin kein Nachweis nötig, dass der Vertrag, dessen Erfüllung der Garant garantiert hatte, überhaupt abgeschlossen oder nicht. ordnungsgemäß erfüllt worden ist. Wenn die Inanspruchnahme des Garanten ungerechtfertigt war, muß dieser seine Rückforderungsansprüche als Aufwendungsersatz i.S. von §§ 675, 670 BGB gegen den Auftraggeber, für den er die Garantie übernommen hat, geltend machen. Dieser muß sich dann - wenn er die Inanspruchnahme des Garanten für unberechtigt hält - mit dem Begünstigten auseinandersetzen, («Erst zahlen, dann klagen»).

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