Gemeinschuldner
Hierunter bezeichnet man den zahlungsunfähigen Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren stattfindet. Dieses kann über das Vermögen von juristischen Personen genauso erhoben werden wie über das Vermögen von natürlichen Personen, von Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, von nichtrechtsfähigen Vereinen und über bestimmte Sondervermögen (Nachlass, Gesamtgut fortgesetzter Gütergemeinschaft, bzw. gemeinwirtschaftlich verwaltetes Gesamtgut). Im Rahmen der InsO wird der Gemeinschuldner nur noch als Schuldner bezeichnet.