Hiermit bezeichnet man in einem Zivilverfahren die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, bei dem eine Partei im einzelnen Fall ihr Recht geltend machen kann. Unterschieden wird zwischen dem allgemeinen, dem besonderen, dem ausschliesslichen und den sonstigen Gerichtsständen. Gesetzlich geregelt sind die Gerichtsstände in den §§ 12 bis 40 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Allgemeine Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz des Beklagten bestimmt. Neben den gesetzlichen Bestimmungen kann unter bestimmten Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit mit Gerichtsstandsvereinbarungen frei vereinbart werden.

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