Gesamtgläubigerschaft
Diese liegt vor, wenn bei mehreren Gläubigern jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber nur einmal leisten muss. Der Schuldner kann bei dieser Konstellation nach seinem Willen und Belieben an jeden der Gläubiger seine Leistung erbringen. Die Gläubiger sind untereinander zum Ausgleich zu gleichen Teilen verpflichtet ( vgl. §§428 ff BGB).