Gesamthandvermögen
Als Gesamthandvermögen wird eine Vermögensmasse bezeichnet, die mehreren Berechtigten in einer Gesamthandsgemeinschaft gemeinsam zusteht und kein Berechtigter allein ganz oder teilweise darüber verfügen kann. Eine Verfügungsbefugnis besteht auch nicht hinsichtlich der eigenen Beteiligung des Berechtigten.
Gesamthandvermögen ist z.B. gegeben bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft. Bei letzterer ist eine Ausnahme gegeben, da der einzelne Miterbe über seinen Anteil an der Erbschaft allein verfügen kann. Bei der BGB-Gesellschaft kann eine Ausnahme im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Was nicht übertragbar ist, ist auch nicht pfändbar (Ausnahme: § 859 ZPO).
Gesamthandvermögen ist z.B. gegeben bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft. Bei letzterer ist eine Ausnahme gegeben, da der einzelne Miterbe über seinen Anteil an der Erbschaft allein verfügen kann. Bei der BGB-Gesellschaft kann eine Ausnahme im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Was nicht übertragbar ist, ist auch nicht pfändbar (Ausnahme: § 859 ZPO).