Eine Gesamtschuld ist gegeben, wenn von mehreren Schuldnern jeder verpflichtet ist, die ganze Leistung zu erbringen, der Gläubiger jedoch die Leistung insgesamt nur einmal verlangen kann. Z.B. haften grundsätzlich als Gesamtschuldner Ehepartner, die beide einen Darlehens- oder Mietvertrag unterschrieben haben Der Gläubiger kann bei Bestehen einer Gesamtschuld wählen, welchen der Schuldner er voll oder evtl. nur teilweise in Anspruch nehmen möchte. Leistet einer der Gesamtschuldner, wirkt dies auch für die anderen Schuldner. Derjenige, der die Leistung erbracht hat, kann jedoch im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner geltend machen ( § 426 BGB).

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