Geschäftsführer bei Krise und Insolvenz
Der folgende Pflichtenkatalog muss von einem Geschäftsführer eingehalten werden damit gegen ihn kein Strafverfahren im Zusammenhang mit einer möglichen Insolvenz eingeleitet wird.
- Ordnungsgemäße Buchführung
Im Falle einer späteren Insolvenz reicht u.U. bereits eine fehlerhafte Buchführung für die Strafbarkeit. Eine zivilrechtliche Haftung kann dem Geschäftsführer auch schon dann drohen, wenn im Insolvenzfall wegen unzulänglicher Buchführung Fehlbeträge dubios bleiben.
- Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals
In diesem Fall muss der Geschäftsführer zwingend eine Gesellschafterversammlung einberufen bzw. diese schriftlich informieren. Ob ein entsprechender Verlust eingetreten ist, hat er ständig zu prüfen. Die wirtschaftliche Lage der GmbH ist laufend zu beobachten.
- Sicherung der Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
Der Geschäftsführer hat darauf zu achten, dass die anfallenden Lohnsteuern bezahlt werden. Er haftet auch dafür, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden.
- Ehrlichkeit gegenüber Vertragspartnern
Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er bei Vertragsverhandlungen verschweigt, dass die GmbH wegen der ihm bekannten Probleme ihre Vertragspflichten voraussichtlich nicht mehr erfüllen kann. Ist bei einer Bestellung z.B. bereits bekannt, dass die Lieferung nicht mehr bezahlt werden kann, muss er dies dem Geschäftspartner mitteilen. Ansonsten könnte dies als Betrug ausgelegt werden.
- Überschuldungsbilanz bei Krisensymptomen
Besondere Anforderungen bestehen im Falle von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Hier wird zunächst verlangt, dass der Eintritt dieser möglichen Tatbestände geprüft wird.
Überschuldung in diesem Sinne ist dabei immer dann gegeben, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögensgegenstände übersteigen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die GmbH aus Mangel an flüssigen Mitteln, voraussichtlich dauernd, fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.
Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellungen erfolgen.
Ergeben sich solche Verdachtsmomente, ist ein Insolvenzstatus, d. h. eine Überschuldungsbilanz, aufzustellen.
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wenn die Überschuldungsbilanz zeigt, dass Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten sind, hat der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Im hoffnungslosen Falle muss der Antrag sofort gestellt werden. Anderenfalls haftet er den Gläubigern, ggf. auch den Gesellschafter wegen Verschleppung auf Schadenersatz.
- Schutz der Insolvenzmasse und der Gläubiger
Besonders strenge Regeln gelten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Es dürfen dann nur noch Zahlungen «mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes» vorgenommen werden. Entscheidend sind hierbei die Interessen der Gläubiger.
Regelmäßig zulässig sind danach vor allem echte Leistungsaustauschgeschäfte (z.B. Bargeld gegen Ware). Untersagt sind dagegen nach Eintritt der Insolvenzreife alle Geschäfte, die die Insolvenzmasse mindern. Auch Lieferungen von Waren oder sonstige Leistungen können verbotene «Zahlungen» sein. Im Überschuldungsstadium darf der Geschäftsführer auch keine Zahlungen mehr an Altgläubiger (z.B. Warenlieferanten) leisten, wenn dadurch die zukünftige Insolvenzmasse gemindert würde. Der Abbuchung vom Konto der überschuldeten GmbH hat der Geschäftsführer zu widersprechen. Nach Beginn der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf er auch einen Kundenscheck nicht mehr auf das debitorische Konto der GmbH einreichen.
- Ordnungsgemäße Buchführung
Im Falle einer späteren Insolvenz reicht u.U. bereits eine fehlerhafte Buchführung für die Strafbarkeit. Eine zivilrechtliche Haftung kann dem Geschäftsführer auch schon dann drohen, wenn im Insolvenzfall wegen unzulänglicher Buchführung Fehlbeträge dubios bleiben.
- Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals
In diesem Fall muss der Geschäftsführer zwingend eine Gesellschafterversammlung einberufen bzw. diese schriftlich informieren. Ob ein entsprechender Verlust eingetreten ist, hat er ständig zu prüfen. Die wirtschaftliche Lage der GmbH ist laufend zu beobachten.
- Sicherung der Lohnsteuer und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
Der Geschäftsführer hat darauf zu achten, dass die anfallenden Lohnsteuern bezahlt werden. Er haftet auch dafür, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden.
- Ehrlichkeit gegenüber Vertragspartnern
Der Geschäftsführer haftet persönlich, wenn er bei Vertragsverhandlungen verschweigt, dass die GmbH wegen der ihm bekannten Probleme ihre Vertragspflichten voraussichtlich nicht mehr erfüllen kann. Ist bei einer Bestellung z.B. bereits bekannt, dass die Lieferung nicht mehr bezahlt werden kann, muss er dies dem Geschäftspartner mitteilen. Ansonsten könnte dies als Betrug ausgelegt werden.
- Überschuldungsbilanz bei Krisensymptomen
Besondere Anforderungen bestehen im Falle von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Hier wird zunächst verlangt, dass der Eintritt dieser möglichen Tatbestände geprüft wird.
Überschuldung in diesem Sinne ist dabei immer dann gegeben, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögensgegenstände übersteigen. Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass die GmbH aus Mangel an flüssigen Mitteln, voraussichtlich dauernd, fällige Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann.
Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellungen erfolgen.
Ergeben sich solche Verdachtsmomente, ist ein Insolvenzstatus, d. h. eine Überschuldungsbilanz, aufzustellen.
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Wenn die Überschuldungsbilanz zeigt, dass Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten sind, hat der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Im hoffnungslosen Falle muss der Antrag sofort gestellt werden. Anderenfalls haftet er den Gläubigern, ggf. auch den Gesellschafter wegen Verschleppung auf Schadenersatz.
- Schutz der Insolvenzmasse und der Gläubiger
Besonders strenge Regeln gelten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Es dürfen dann nur noch Zahlungen «mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes» vorgenommen werden. Entscheidend sind hierbei die Interessen der Gläubiger.
Regelmäßig zulässig sind danach vor allem echte Leistungsaustauschgeschäfte (z.B. Bargeld gegen Ware). Untersagt sind dagegen nach Eintritt der Insolvenzreife alle Geschäfte, die die Insolvenzmasse mindern. Auch Lieferungen von Waren oder sonstige Leistungen können verbotene «Zahlungen» sein. Im Überschuldungsstadium darf der Geschäftsführer auch keine Zahlungen mehr an Altgläubiger (z.B. Warenlieferanten) leisten, wenn dadurch die zukünftige Insolvenzmasse gemindert würde. Der Abbuchung vom Konto der überschuldeten GmbH hat der Geschäftsführer zu widersprechen. Nach Beginn der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf er auch einen Kundenscheck nicht mehr auf das debitorische Konto der GmbH einreichen.