Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Diese Gesellschaftsform gehört zur Grundform aller Personengesellschaften (§ 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Bei der GbR schließen sich mindestens zwei Personen auf vertraglicher Basis (Gesellschaftsvertrag) zur Förderung gemeinsamer Interessen auf den verschiedensten wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gebieten zusammen.
Eine GbR kann seit Januar 2001 im eigenen Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Bundesgerichtshof hat der GbR die «Rechts- und Parteifähigkeit» zuerkannt und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt. Vor dem genannten Zeitpunkt mussten bei Rechtsstreitigkeiten alle Gesellschafter einzeln als Kläger oder Beklagte auftreten. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil z.B. Freiberufler oder bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften häufig in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen
Der formlos, also mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossene Gesellschaftsvertrag der GbR enthält mindestens:
- Namen der Gesellschafter,
- den gemeinsame Zweck,
- Pflichten der Gesellschafter,
- Gesellschaftszweck,
- die vereinbarten Beiträge.
In einer GbR besteht, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, die Gesamtgeschäftsführung; d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter (auch mit dem Privatvermögen) als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so dass der Gläubiger jeden Einzelnen zur Gesamtleistung verpflichten kann.
Eine GbR kann seit Januar 2001 im eigenen Namen vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Bundesgerichtshof hat der GbR die «Rechts- und Parteifähigkeit» zuerkannt und ist damit von seiner früheren Rechtsprechung abgerückt. Vor dem genannten Zeitpunkt mussten bei Rechtsstreitigkeiten alle Gesellschafter einzeln als Kläger oder Beklagte auftreten. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil z.B. Freiberufler oder bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften häufig in der Rechtsform einer GbR zusammengeschlossen
Der formlos, also mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossene Gesellschaftsvertrag der GbR enthält mindestens:
- Namen der Gesellschafter,
- den gemeinsame Zweck,
- Pflichten der Gesellschafter,
- Gesellschaftszweck,
- die vereinbarten Beiträge.
In einer GbR besteht, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, die Gesamtgeschäftsführung; d.h. für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter (auch mit dem Privatvermögen) als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so dass der Gläubiger jeden Einzelnen zur Gesamtleistung verpflichten kann.