Gesetz zur weiteren Erleichtung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
Am 1. März 2012 ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber will mit diesem Gesetz die Restrukturierung von in die Krise geratenen Unternehmen erleichtern. Der neu geschaffene Rahmen für eine Fortführung sanierungsfähiger Unternehmen soll den Erhalt von Arbeitsplätzen unterstützen. Außerdem soll das Insolvenzverfahren für alle beteiligten Akteure planbarer werden
Das ESUG hat in vier Schwerpunktbereichen neue Regelungen getroffen:
- Verbesserung des Gläubigereinflusses bei der Insolvenzverwalterauswahl,
- Einführung eines neuen Schutzschirmverfahrens,
- Verbesserung der Chancen zur Eigenverwaltung und
- Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens.
Verbesserung des Gläubigereinflusses bei der Insolvenzverwalterauswahl
Wenn ein Schuldner zwei von drei Merkmalen erfüllt (Bilanzsumme mindestens 4,84 Mio. Euro, Umsatz mindestens 9,68 Mio. Euro oder mindestens 50 Mitarbeiter), kann im Rahmen der vom Gericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen bereits ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingerichtet werden, der nach seiner Bestellung u.a. Einfluss auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen kann.
Einführung eines neuen Schutzschirmverfahrens
Unternehmen können nun in Deutschland einen dreimonatigen Vollstreckungsschutz beantragen, um in dieser Zeit einen Sanierungsplan zu erstellen und vorzulegen. Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Der Schuldnermuss außerdem einen Antrag auf Eigenverwaltung sowie einen Antrag auf Vorbereitung einer Sanierung stellen. Der Schuldner kann im Schutzschirmverfahren ggf., im Gegensatz zu anderen Verfahrensformen, selber Masseverbindlichkeiten begründen. Gläubiger können ihre Rechte auch im Schutzschirmverfahren wie bisher geltend machen.
Verbesserung der Chancen zur Eigenverwaltung
Nach dem ESUG besteht ein Anspruch auf Anordnung einer Eigenverwaltung, sofern keine Umstände dagegen sprechen. Die Eigenverwaltung kann bereits ab Antragstellung erfolgen. Der Schuldner wird bei der Eigenverwaltung durch einen Sachwalter unterstützt/überwacht. Wesentliche Entscheidungen bedürfen der Zustimmung des Gläubigerausschusses.
Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens
Künftig können Gläubiger ihre Forderungen, auch gegen den Willen der Gesellschafter, in Eigenkapital umwandeln. Sie können so die Entscheidungen der Unternehmensleitung stärker beeinflussen und haben die Chance, an einem aus dem Insolvenzplanverfahren resultierenden Unternehmensmehrwert zu partizipieren.
Weitere Informationen finden Sie u.a. in dem ESUG Factsheet 2012 von Atradius.