Diese gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, gegen den Schuldner außerhalb eines Insolvenzverfahrens auch dann die Zwangsvollstreckung zu betreiben, wenn dieser in anfechtbarer Weise Vermögensgegenstände veräussert hat. Das Anfechtungsgesetz (AnfG) gibt einem Gläubiger die Möglichkeit, bestimmte Rechtshandlungen des Schuldners anzufechten ,z.B. weil sie ohne Gegenforderung oder mit der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen wurden. Die Anfechtung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist in §§ 129 ff InsO geregelt.

Hinweis:
Fachbuch: Hess / Weis, Anfechtungsrecht / Kommentar der §§ 129-147 InsO, §§ 1-20 AnfG, 2. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN3811499637

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