Nach § 67 InsO kann das Insolvenzgericht vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuß einsetzen. In diesem sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören, wenn diese als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Der Gläubigerausschuss ist ein fakultatives „Organ» der Gläubigerschaft zur Unterstützung und Kontrolle des Insolvenzverwalters. Gläubigerausschüsse werden nur relativ selten eingesetzt. Die Einsetzung eines Gläubigerausschusses empfiehlt sich besonders für größere Insolvenzverfahren.

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