Strafbar macht sich, wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in der Art und nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihm dadurch absichtlich oder wissentlich vor den übrigen Gläubigern eine Begünstigung gewährt . Auch der Versuch ist strafbar (vgl. § 283c StGB).

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