Wenn ein Gläubiger die vom Schuldner angebotene Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, liegt ein Gläubigerverzug vor. Er gerät allerdings nur dann in Verzug, wenn ihm die geschuldete Leistung tatsächlich ordnungsgemäß angeboten wird. Für den Gläubiger ist dies mit negativen Folgen verbunden. Der Schuldner hat für die Zeit des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Verpflichtung zur Leistung bleibt allerdings für den Schuldner trotz Verzugs des Gläubigers bestehen. ( vgl. §§ 293 ff BGB).

Zurück