Es handelt sich bei diesem Begriff um einen Bewertungsgrundsatz bei der Bilanzierung . Er besagt, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von einer Weiterführung der Unternehmensaktivitäten auszugehen ist. Es besteht hierbei ein wesentlicher Unterschied zu einer angenommenen Liquidation oder Veräußerung. Das genannte Prinzip berücksichtigt die für das Unternehmen geltenden Nutzungspotentiale der Vermögensgegenstände, die erfahrungsgemäß einen deutlich höheren Wert ein nehmen als bei einer Unternehmensliquidation. Going concern ist solange anzuwenden bis nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen: ist das Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich z.B. eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung kann die going-concern Prämisse nicht weiter angewendet werden, Aktiva und Passiva sind in diesem Fall nach Liquidationswerten in der Bilanz anzusetzen.
Unter der Bezeichnung «going concern» fallen u.a. auch Unternehmen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter fortgeführt werden zur Erreichung einer Reorganisation und Sanierung. Hierdurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das Unternehmen und mit ihm auch das Anlagevermögen am bisherigen Standort verbleiben, was für die Bewertung von entscheidender Bedeutung ist.

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