Gründerhaftung
Diese spezielle Form der Haftung besteht bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Gründungsablaufs verpflichtet das Aktienrecht die an einer Gründung beteiligten Personen zu sorgfältiger Gewissenhaftigkeit. Bei Pflichtverletzung haften diese der Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die Gründer sind nach § 46 Abs. 1 Aktiengesetz insbesondere verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zum Zweck der Gründung gemachten Angaben (z.B. über die Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die Aktien, Verwendung eingezahlter Beiträge).