Als Grundpfandrechte kennt das BGB die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld
Es sind Belastungen (dingliche Rechte), die zur Sicherung einer Forderung auf einem Grundstück ruhen, bzw. in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen werden. Sie gehören im Kreditwesen zu den verbreiteten und gebräuchlichen Sicherungsmitteln vor allem für Kreditzahlungen der Banken und Sparkassen.

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