Als Pfandrecht an einem Grundstück ist die Grundschuld in der Praxis ein übliches Sicherungsmittel neben der Hypothek. Im Gegensatz zu dieser ist die Grundschuld allerdings nicht akzessorisch , sondern abstrakt , d.h. nicht vom Bestand einer zu sichernden Forderung abhängig. Sie ist die Belastung eines Grundstücks in der Form, dass an den Berechtigten eine bestimmte Geldforderung zu zahlen ist. Es haftet mithin das Grundstück und nicht dessen Eigentümer. Die Grundschuld kommt durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch zustande (vgl. auch § 29 Grundbuchordnung,GBO).

Hinweis:
Fachbuch: H. Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 2000, Deutscher Sparkassenverlag, Stuttgart


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