Grundschuldbrief
Der Grundschuldbrief ist der urkundliche Nachweis einer Grundschuld, folglich des Veräußerungsrechts eines Gläubigers über ein Grundstück bei Zahlungsverzug des Eigentümers. Diese verbriefte Bestätigung wird nach einer Eintragung der Grundschuld ins Grundbuch vom Grundbuchamt auf einem Formular der Bundesdruckerei ausgestellt. Die Briefgrundschuld dient im deutschen Sachrecht als Verkörperung der Grundschuld und wird somit als ein gültiges Wertpapier angesehen. Mehr hierzu lässt sich im §155 BGB nachlesen.
Es besteht die Möglichkeit, den Grundschuldbrief auszuschließen und die Vereinbarung zwischen Gläubiger und Eigentümer zu treffen, die Grundschuld ausschließlich im Grundbuch zu vermerken. Dies nennt man eine Buchgrundschuld. Die Briefgrundschuld ist jedoch sehr viel flexibler in Relation zur Buchgrundschuld, da bei einem Gläubigerwechsel nur ein privater Abtretungsvertrag (auch Abtretung oder Zession genannt) mit Übergabe der als Gläubiger legitimierenden Bescheinigung erfolgen muss und nicht jede Änderung eine neue Eintragung beim Grundbuchamt erfordert.
Bei einer Zession kann der Abtretungsvertrag natürlich stets auch notariell beglaubigt werden. Dann erfolgt auch eine Änderung des Eintrags im Grundbuch. Die Briefgrundschuld ist aufgrund dieser großen Anpassungsfähigkeit an die privat bevorzugten Umstände sehr beliebt geworden.
Obwohl oft fälschlicherweise angenommen, beinhaltet der Grundschuldbrief neben dem Betrag der Grundschuld, den Zinsen und der Fälligkeit keine weiteren deskriptiven Angaben zum Grundstück.