Handelsregister
In diesem öffentlichen Register werden die rechtlichen Verhältnisse der Vollkaufleute und Handelsgesellschaften sowie mit ihnen zusammenhängende Rechtsvorgänge (z.B. Firma, Gesellschafter, Prokura) eingetragen. Es wird von den Amtsgerichten geführt. Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Unterlagen ist jedem gestattet. Die Eintragung kann mit Zwangsgeld erzwungen werden.
Das Handelsregister besteht aus folgenden Abteilungen:
- Abteilung A
Einzelkaufleute und Personengesellschaften des Handelsrechts mit Ausnahme der stillen Gesellschaft sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Abteilung B
Kapitalgesellschaften
Hinweis:
Fachbuch: Glanegger u.a., Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Auflage, 1999, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN3-8114-3499-3
Das Handelsregister besteht aus folgenden Abteilungen:
- Abteilung A
Einzelkaufleute und Personengesellschaften des Handelsrechts mit Ausnahme der stillen Gesellschaft sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Abteilung B
Kapitalgesellschaften
Hinweis:
Fachbuch: Glanegger u.a., Heidelberger Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 5. Auflage, 1999, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN3-8114-3499-3