Indossament
Als Indossament wird der Übertragungsvermerk eines Orderpapiers ((Wertpapier, das auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lautet, wie z.B. der auf den Namen lautende Scheck) bezeichnet. Es hat den Zweck, bei der Übertragung das Eigentum und damit das Recht aus dem Papier an eine beorderte Person als neuem Gläubiger urkundlich nachzuweisen. Das Indossament ist auch auf der Vorderseite und einer Allonge zulässig. Beim Blanko-Indossament auf Wechseln ist allerdings die Rückseite für die Rechtsgültigkeit vorgeschrieben. Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und Zahlung. Ein Inhaber ist berechtigt, bei jedem Vordermann Rückgriff zu nehmen, soweit er durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten als berechtigt legitimiert ist. Anders bei der Orderklausel «nicht an Order». Bei Hinzufügung dieser Klausel haftet der Indossant lediglich dem nächsten Indossatar, nicht jedoch den danach folgenden.