Inkongruente Deckung
Eine inkongruente Deckung ist gegeben, wenn ein Insolvenzgläubiger Sicherheiten oder Befriedigung erhalten hat, die er nicht zu beanspruchen hatte. Ohne weitere Erfordernisse ist eine solche Rechtshandlung nach § 131, Abs. 1, Nr. 1 InsO anfechtbar, wenn sie im letzten Monat vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen worden ist. Handlungen innerhalb der 2-3 Monate davor sind ebenfalls anfechtbar, wenn der Schuldner zum gleichen Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war. Eine Anfechtung ist auch dann möglich, wenn der Gläubiger wissen mußte, dass eine Benachteiligung anderer Gläubiger vorlag. Hierbei muß keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorgelegen haben.