Besonders im Export dient die Inkrafttretungsklausel der Sicherung des Lieferanten (= Exporteur/"Verkäufer"). Die Lieferung an den Kunden (Importeur/"Käufer") wird hierbei vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht.

Das Auslandsgeschäft ist für Unternehmen mit großen Chancen, aber auch mit nicht zu unterschätzenden Risiken versehen. Gerade die Gefahr der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners ist hierbei von besonderer Relevanz. Nicht selten ist dann eine Verfolgung mit Rechtsmitteln mit großem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden.

Bei der Vertragsgestaltung lassen sich schon im Vorfeld einige Faktoren regeln – z. B. Details zur Zahlung (Art und Weise, Termine…) oder zum Transport der Lieferung (Kosten, Gefahrenübergang, Termine…). Die Inkrafttretungsklausel kann ebenfalls aufgenommen werden, um mehr Sicherheit für den Exporteur zu erreichen. Das Inkrafttreten des Liefervertrages ist dabei an einen oder mehrere Faktoren geknüpft, wie zum Beispiel:

  • Eröffnung eines Akkreditivs durch den Importeur (» Akkreditiv)
  • Finanzierungszusage der Bank des Importeurs
  • Vorlage der HERMES-Urkunde (Euler Hermes ist ein Kreditversicherer, der als Mandatar der Bundesrepublik Deutschland Deckungsschutz für förderungswürdige Geschäfte übernimmt. Abgesichert werden können sowohl wirtschaftliche als auch politische Risiken.)

Eine Inkrafttretungsklausel ist exportierenden Unternehmen also dringend zu empfehlen.


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