Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist formelle Voraussetzung und kann entweder vom Schuldner selbst oder vom Gläubiger gestellt werden (§13 InsO). Der Antrag eröffnet ein vorläufiges oder – später – tatsächliches Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Sanierung oder Liquidierung des zahlungsunfähigen Unternehmens.. Der Insolvenzverwalter führt die Geschäfte des Schuldners zunächst weiter und bestimmt über das verbleibende Vermögen. Die Gläubiger müssen ihre Forderungen nach der neuen Insolvenzordnung beim Insolvenzverwalter anmelden.

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