Die Zuständigkeit für Insolvenzverfahren liegt bei dem Amtsgericht in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wenn sich die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit des Schuldners allerdings an einem anderen Ort konzentriert , ist das dortige Insolvenzgericht zuständig. Das Insolvenzgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichtes. Es leitet das Eröffnungsverfahren und entscheidet über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Einsetzung des Insolvenzverwalters, der das Verfahren unter Aufsicht des Gerichtes führt. Das Insolvenzgericht ist auch zuständig für die Einsetzung des Gläubigerausschusses und leitet die Gläubigerversammlungen. Es beendet das Verfahren durch Einstellungs- oder Aufhebungsbeschluss. In besonderen Verfahren sind dem Gericht weitere Kompetenzen zugewiesen.

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