Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften können die Modalitäten der Befriedigung der Gläubiger und der Verwertung der Insolvenzmasse in einem Insolvenzplan geregelt werden. Dieser hat seine Hauptfunktion darin, Möglichkeiten und Konsequenzen einer Sanierung darzustellen. Die Initiative dazu kann vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von der Gläubigerversammlung ausgehen (§217, 218 InsO).
Der Insolvenzplan teilt sich in die folgenden zwei Teile auf (§219 InsO):
- Darstellender Teil (§220 InsO)
Hier werden die Ziele und die Maßnahmen beschrieben, die bereits getroffen oder noch zu treffen sind, um diese Ziele zu erreichen. Kernstück des darstellenden Teils ist die alternative zahlenmäßige Darstellung des voraussichtlichen wirtschaftlichen Ergebnisses bei Zerschlagung des Unternehmens, Verkauf des Unternehmens oder seiner Teile und bei Sanierung des Schuldnerunternehmens.
- Gestaltender Teil des Insolvenzplans (§221 InsO)
Dieser enthält die Änderungen der Rechtsstellung der beteiligten Gläubiger, insbesondere die vorgesehenen Beschränkungen der Gläubigerrechte.
Über den Insolvenzplan hinaus stimmen die Gläubiger in einem Erörtungs- und Abstimmungstermin (§235 InsO) ab. Nehmen diese den Insolvenzplan an, stimmt der Schuldner zu und bestätigt das Gericht den Plan, treten die im gestaltenden Teil es Plans festgelegten Wirkungen ein (§254 InsO). Nach §258 Abs.1 InsO hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Verfahrens zu beschließen, nachdem der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist und der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeiten berichtigt hat.

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