Insolvenzverwalter
Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners sowie der Besitz über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter übertragen. Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes und des Gläubigerausschusses, falls die Gläubigerversammlung dieses Gremium gewählt hat. Das vorrangige Aufgabenziel für den Verwalter liegt darin, das insolvente Unternehmen zu sanieren. Er hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn er Rechtshandlungen vornehmen will, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Er muß versuchen, das Haftungsvermögen zu bereinigen und die Vermögensobjekte bestmöglich zu verwerten oder einen neuen Eigner zu finden. Mit Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens ist die Aufgabe des Insolvenzverwalters beendet. Für schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzungen haftet der Insolvenzverwalter nach § 60 InsO. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird gerichtlich festgesetzt. Sie bestimmt sich durch Regelsätze nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens.