Diese Klausel als vertragliche Vereinbarung besagt, dass der Schuldner alle Ansprüche aus dem Vertrag verlieren soll, wenn er die ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt. Im Interesse des Schuldnerschutzes bestimmt das BGB, dass eine solche Klausel entgegen ihrem Wortlaut nur ein Rücktrittsrecht begründet (§ 360 BGB). Die Beweislast für die ordnungsgemäße Erfüllung und das Nichtverschulden trifft den Schuldner.

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