Hierunter wird eine von einem Kaufmann ausgestellte Urkunde verstanden, in der dieser sich zur Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen verpflichtet, ohne dass die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Es handelt sich hierbei um eine Form des Schuldversprechens. Vgl. § 363 Abs. 1 Handelsgesetzbuch.

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