Hierunter wird im Verwaltungsprozess bei der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage eine Frist verstanden, innerhalb der die Klage zu erheben ist. Bei Fristversäumung ist die Klage unzulässig. Die Klagefrist beträgt einen Monat. Klagefristen bestehen bei Prozessen in der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.

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