Hierunter versteht man eine Prozesshandlung, durch die der Kläger auf die Entscheidung über seine Klage verzichtet. Die Klagerücknahme ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens möglich. Im Zivil-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsverfahren kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Danach muss der Beklagte der Klagerücknahme zustimmen.

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